Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine „Bettensteuer“ (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 Euro pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.
In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; seit dem 01.01.2024 werden in diesen Städten aber auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung.
Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht auf touristische Übernachtungen beschränken. Von daher ist anzunehmen, dass mit der Zeit immer weitere Städte und Gemeinden diese neue Einnahmequelle für sich entdecken dürften.
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